Satzung des Fördervereins Campus Backnang
Die Gründungsversammlung des Fördervereins hat am 20. April 2008 die nachfolgende Satzung errichtet:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Campus Backnang“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und anschließend den Zusatz „e.V.“ erhalten.
- Sitz des Vereins ist Backnang.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist ein Förderverein und verfolgt insbesondere den Zweck:
- die Studiengänge der Berufsakademie Stuttgart am Standort Backnang in der Lehre, Forschung und Weiterbildung zu fördern,
- die Ausbildung eines leistungsfähigen Nachwuchses zu unterstützen,
- die Beziehungen zwischen Praxis und Berufsakademie zu vertiefen,
- den Campus Backnang der Berufsakademie Stuttgart bei der Wahrnehmung seiner Interessen in der Öffentlichkeit zu unterstützen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Er kann die Aufnahme ohne Mitteilung von Gründen ablehnen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit einer schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
- Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist erklärt werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit, bei einzelnen Mitgliedern durch Tod. Weiterhin erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss, den der Vorstand bei schwerwiegenden Verstößen gegen die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins aussprechen kann. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist das davon betroffene Mitglied anzuhören. Dazu ist ihm eine angemessene Frist zu setzen.
Der Verein finanziert sich durch freiwillige Spenden und sonstige Zuwendungen. Mitgliedsbeiträge sind nicht zu leisten.
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- ggf. der Beirat
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung überträgt einem Vorstandsmitglied das Amt des Schatzmeisters.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder vorzeitig abberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Bei seiner Verhinderung übernimmt dies sein Stellvertreter.
- Zur Vertretung des Vereins ist der Vorsitzende gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied berechtigt.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder im Verein sein und üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
- Ein Vertreter der Berufsakademie Stuttgart nimmt als ständiger Gast an den Sitzungen des Vorstands teil.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
- die Wahl des Vorsitzenden des Vorstands, seines Stellvertreters sowie der weiteren Vorstandsmitglieder einschließlich des Schatzmeisters,
- die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die Genehmigung des Wirtschaftsplans und die Finanzplanung,
- die Bestellung eines Kassenprüfers,
- Änderungen der Satzung,
- die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
- In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden mit schriftlicher Zusendung einer Tagesordnung unter Beachtung der Einladungsfrist von vier Wochen.
- Sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes vorschreibt, erfolgt die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands, bei seiner Verhinderung die seines Vertreters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist zulässig. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung eines Beirates beschließen. Über die Besetzung des Beirats entscheidet der Vorstand. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Umsetzung des Vereinszwecks gemäß § 2.
Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von vier Jahren einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, ist mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufen. Für Ihre Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von drei Viertel der gesamten Vereinsmitglieder erforderlich. Sind auf dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der gesamten Mitglieder des Vereins anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von weiteren sechs Wochen einzuberufen. Diese Versammlung entscheidet mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Berufsakademie Stuttgart – staatliche Studienakademie, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 verwenden soll.
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